Beurlaubung / Exmatrikulation

Geht es um die Beurlaubung oder um Exmatrikulation eines / einer Studierenden, ist die Allgemeine Studienordnung maßgebend.
 
Beurlaubung:
 
§ 3 der Allgemeinen Studienordnung
 
(4)  Die  Studienkommission kann  Studierende semesterweise beurlauben (Urlaubssemester). 2 Ein Urlaubsemester ist spätestens zum Ende der Inskriptionsfrist des laufenden Semesters zu beantragen. 3 Im ersten Semester ist die Gewährung eines Urlaubssemesters ausgeschlossen. 4 Eine nachträgliche Gewährung ist nicht möglich. 5 Im Laufe eines Studiums sind maximal zwei Urlaubssemester zulässig. 6 Im Falle von Mutterschutz, Krankheit und vergleichbaren Umständen kann die Studienkommission weitere Urlaubssemester gewähren.
 
(5) Der beurlaubte Studierende ist von allen Anwesenheitspflichten befreit und kann im Urlaubssemester keine studienbegleitenden Prüfungen des fraglichen Semesters ablegen. Die Frist nach § 20 II 1 lit. a wird um die Dauer der Beurlaubung verlängert.
 
Exmatrikulation:
 
§ 20 der Allgemeinen Studienordnung
 
Entlassung von der Universität (Exmatrikulation) und Beendigung des Studiums 
 
(1) Die Entlassung eines Studenten von der Universität erfolgt, 
a) wenn der Student von einer anderen Hochschuleinrichtung übernommen wird, am Tag der Übernahme, 
b) wenn der Student mitteilt, dass er sein studentisches Rechtsverhältnis auflösen möchte, am Tag der Mitteilung [Formular zur freiwilligen Exmatrikulation], 
c) wenn der Student sein Studium in staatlich finanzierter Ausbildungsform nicht fortsetzen darf und in eigenfinanzierter Ausbildungsform nicht fortsetzen will, 
d) nach Erwerb des Absolutoriums am letzten Tag der darauf folgenden Prüfungszeit, 
e) wenn der Rektor wegen Zahlungsverzug nach erfolgslose Aufforderung des Studenten und nach Überprüfung seiner sozialen Lage das studentische Rechtsverhältnis des Studenten aufhebt, am Tag des rechtskräftigen Beschlusses, 
f) am Tag einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung bezüglich des Ausschlusses vom Studium, 
g) wenn die vom Hochschulgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Begründung des studentischen Rechtsverhältnisses nicht mehr vorliegen, am Tag des rechtskräftigen Aufhebungsbeschlusses diesbezüglich. 
 
(2) Die Entlassung eines Studenten von der Universität durch einseitige Erklärung der Universität kann erfolgen 
a) wenn der Studierende seine in der Studienordnung bzw. im Studienplan bestimmten – mit Voranschreiten seines Studiums zusammenhängenden – Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Studierende bis zum Ablauf des sechsten aktiven Semesters nicht das Absolutorium nachweisen kann, 
b) sich in drei aufeinanderfolgenden Semestern nicht inskribiert, 
c) nach einem genehmigten Urlaubssemester sein Studium nicht wiederaufnimmt. 
 
(3) In den Fällen a) bis c) ist der Studierende vorab schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die schriftliche Aufforderung muss auch Informationen über die Rechtsfolgen eines Versäumnisses enthalten. 
 
(4) Die Hochschuleinrichtung hebt durch einseitige Erklärung das studentische Rechtsverhältnis desjenigen Studenten auf, bei dem die Gesamtanzahl der nicht bestandenen Verbesserungsprüfungen und Wiederholungsverbesserungsprüfungen im demselben Fach fünf übersteigt. 
 
(5) Das Studium ist endgültig ohne Erfolg beendet,
a) wenn im Falle von § 13 VII auch die zweite Abschlussarbeit eines Studierenden mit „ungenügend“ bewertet wurde oder 
b) der Studierende die Wiederholung der Abschlussprüfung nicht bestanden hat. 
 
(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn der Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft macht, dass er wegen länger andauernder Krankheit nicht in der Lage ist oder war, die Anforderungen zu erfüllen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften.
 
Exmatrikulationsregelung für Studierende älterer Jahrgänge:
 
(1) Die Universität entlässt einen Studierenden, wenn das Studium nach §12 (4) der Studien- und Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden ist, aufgrund einer disziplinaren Entscheidung oder auf Antrag des Studierenden. Damit ist das studentische Rechtsverhältnis auf außerordentliche Weise aufgehoben.
 
(2) Zwei Jahre, nachdem die/der Studierende das letzte gültige Semester beendet hat, kann er die Befreiung von den rechtlichen Folgen der Entlassung beantragen.
 
(3) Über die Aufhebung des Rechtsverhältnisses entscheidet der Rektor.

 

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