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AbsolutoriumNach dem Absolvieren des sechsten aktiven Semesters und dem Erreichen der 180 ECTS wird das Absolutorium erstellt. Das Absolutorium ist eine Bestätigung über die Erfüllung der Studienpflichten. Mit dem Absolutorium endet das studentische Rechtsverhältnis. Nach Bescheinigung des Absolutoriums sowie dem Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse kann die/der Studierende den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von maximal zwei Jahren nach Erteilung des Absolutoriums eingereicht werden.
Auszug aus der Geschäftsordnung:
§ 7
Sprachkenntnisse
(1) Für die Aufnahme in die Doktorschule ist gemäß § 17 (4) lit. d der Ordnung für das
Doktorstudium der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 erforderlich. Dies
kann durch staatlich anerkannte komplexe Sprachprüfungen oder gleichwertige Zeugnissen
erfolgen.
(2) Bis zur Einreichung des Antrages auf die Eröffnung des Promotionsverfahrens muss der
Nachweis über Kenntnisse einer weiteren Sprache (mindestens auf Niveau. B2) erbracht
werden.
(3) Als Fremdsprachen anerkannt werden: Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch sowie
Sprachen des Mitteleuropäischen Raumes. Des Weiteren werden anerkannt all jene Sprachen
deren Kenntnis für das Forschungsthema relevant sind. |
Veranstaltungskalender
Nachrichten
Elhunyt Hazai György
11.01.2016
Trauer um György Hazai
11.01.2016
Feierliche Übergabe der
KAS-Stipendien
17.12.2015 |
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