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Promotionsausschuss

Im Laufe der Zusammenstellung des Ausschusses für das Rigorosum und des Promotionsausschusses muss jegliche Inkompatibilität vermieden werden. Eine Person kann nur an einer Phase des Verfahrens teilnehmen. Die Betreuerin/der Betreuer der Doktorandin/des Doktoranden darf im Promotionsverfahren nicht Mitglied eines Ausschusses sein.

Zusammensetzung des Promotionsausschusses:
- Vorsitzender (AUB)
- zwei Gutachter (davon mind. 1 externer)
- 2 oder 3 weitere Mitglieder (davon 1 externes)
- Schriftführer
 
Es müssen auch 3 Ersatzpersonen genannt werden, eine für den Vorsitzenden, eine für den Schriftführer und ein weiteres Ersatzmitglied.
 
 

Auszug aus der Ordnung des Doktorstudiums, § 29:

"(1)                    Der Promotionsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei offiziellen Gutachterinnen/ Gutachtern, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie aus zwei oder drei weiteren Mitgliedern, insgesamt jedoch höchstens aus sieben Mitgliedern, wobei jedes Mitglied jeweils nur eine Funktion erfüllen darf. Die Mitglieder des Ausschusses müssen mit Ausnahme der Schriftführerin/des Schriftführers über einen wissenschaftlichen Grad verfügen. Eine Gutachterin/ Ein Gutachter und mindestens ein weiteres Mitglied darf an der Universität nicht zur Dozentin/ zum Dozenten oder Professorin/ Professor berufen sein. Wenn die Kommission aus sieben Mitgliedern besteht, gilt dies für 3 Mitglieder. Die/Der Vorsitzende des Ausschusses ist immer eine Professurleiterin/ ein Professurleiter, Dozentin/ Dozent oder eine Professorin Emerita/ ein Professor Emeritus der AUB.

(2)          Der Beirat legt dem Doktorenrat der Universität einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Promotionsausschusses vor. Im Laufe der Zusammenstellung des Ausschusses für das Rigorosum und des Promotionsausschusses muss jegliche Inkompatibilität vermieden werden. Eine Person kann nur an einer Phase des Verfahrens teilnehmen. Der Vorschlag muss auch drei Ersatzmitglieder beinhalten, wobei festzuhalten ist, wer gegebenenfalls die/den Vorsitzenden und die Schriftführerin/den Schriftführer ersetzen soll.

(3)           Die Gutachterin/ Der Gutachter können die Berufung in den Ausschuss innerhalb von 7 Tagen ohne Begründung ablehnen. Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, innerhalb von 3 Tagen – jedoch allein im Falle von Voreingenommenheit oder Inkompatibilität – die Zusammensetzung des Promotionsausschusses beim Beirat schriftlich zu beanstanden. Wird dem Anspruch stattgegeben, so muss ein neues Mitglied ernannt werden."


Vorschlag Promotionsausschuss

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